Satzung


der Medizinischen Gesellschaft Wiesbaden e. V.


§1
Name und Sitz des Vereines

Die Gesellschaft führt den Namen „ Medizinische Gesellschaft Wiesbaden e. V.“, hat ihren Sitz in Wiesbaden und ist im Vereinsregister eingetragen.

§2
Zweck der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft fördert die wissenschaftliche Fortbildung auf allen Gebieten der Medizin, unterstützt Fort-und Weiterbildung in Wiesbaden und dem Rheingau-Taunus Kreis.

2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch: 

- Austausch von Meinungen und Praxiserfahrungen der Vereinsmitglieder    
untereinander und mit Vertretern der Kliniken und Praxen
- Durchführung regelmäßiger wissenschaftlicher Sitzungen und Veranstaltungen,  Tagungen, Symposien, Fachvorträge und Fachdiskussionen, die allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zugänglich sind.
- Die Gesellschaft strebt die Kooperation mit der Bezirksärztekammer, dem
Praxisverbund, dem Gesundheitsamt  und der Kassenärztlichen Vereinigung an zum Zwecke des Austausches von Meinungen und Praxiserfahrungen sowie zur Bündelung der Weiterbildungsaktivitäten auf dem Gebiet der Medizin

3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§4
Mitglied

Die „Medizinische Gesellschaft Wiesbaden e.V. (ehemals Verein der Ärzte Wiesbadens und Umgebung e.V.) besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jeder approbierte oder nach §10 der Bundesärzteversorgung zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt oder Zahnarzt werden, der in Wiesbaden und Umgebung seinen Wohnsitz hat. Apotheker können als außerordentliche Mitglieder ohne aktives Wahl- bzw. Stimmrecht aufgenommen werden. Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung können Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die Medizinische Gesellschaft erworben haben, durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Juristische Personen und Personenvereinigungen können Fördermitglieder ohne Stimmrecht werden. Die Medizinische Gesellschaft kann selbst korporatives Mitglied in anderen gemeinnützigen Vereinen zum Zwecke der Umsetzung ihrer Ziele werden (z.B korporatives Mietglied im Presseclub Wiesbaden).


§5
Anmeldung

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch ein an den Vorsitzenden zu richtendes Schreiben, in dem der Aufzunehmende zugleich die Satzung der Gesellschaft anerkennt.


§6
Aufnahme

Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Sie wird wirksam, sofern der Vorstand die Aufnahme nicht binnen vier Wochen ab Zugang des Aufnahmeantrags ablehnt. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


§7
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder die Auflösung der juristischen Person der Personenvereinigung, Austrittserklärung, bei Verweigerung der Zahlung von Umlagen, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 12 Monate im Rückstand ist und durch Ausschluss der Gesellschaft.

§8
Austritt

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden zu richten.

§9
Beitrag und Umlagen

Die Mitgliederversammlung setzt einen Mindestbeitrag fest. Über die Höhe seines Mitgliedsbeitrages entscheidet jedes Mitglied selbst. Der Vorstand kann in Einzelfällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder und berufsunfähige Mitglieder sind beitragsfrei. Ab dem 68. Lebensjahr kann das Mitglied einen Antrag auf Befreiung vom Jahresbeitrag stellen.

§10
Mitgliederversammlung – Wissenschaftliche Sitzungen

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden durch schriftliche oder elektronische (E-Mail) Einladung einberufen. Die Einladung ist mit einer Frist von vier Wochen an die zuletzt dem Verein bekannte Mitglieds-Anschrift oder E-Mail-Adresse zu senden; ihr muss eine Tagesordnung beigefügt sein. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder wenn es der Vorstand für erforderlich hält, hat der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
Der Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Vereins während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung zu erstatten.

§11
Einladung – Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Zu jeder Mitgliederversammlung und jeder Wissenschaftlichen Sitzung sollen die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher unter der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail eingeladen werden. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen der in §21 vorgesehene Fall.  Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über Verhandlungen wird eine Niederschrift geführt, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.



§12
Leitung der Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende oder der Stellvertreter, in deren Abwesenheit  ein anwesendes  Mitglied des Vorstandes, eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung.

§13
Ergänzung der Tagesordnung

Anträge, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme dieser Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§14
Gäste

Gäste können mit Genehmigung des Vorsitzenden zu den Mitgliederversammlungen und Wissenschaftlichen Sitzungen, in Ausnahmefällen auch zu den geschäftlichen Verhandlungen und zu den Vorstandsitzungen zugelassen werden.

§15
Bericht über die Tätigkeit der Medizinischen Gesellschaft

Der Vorsitzende gibt in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr.

§16
Vorstand – Amtsdauer – Wahl

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter,
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
und vier Beisitzern,
von denen aus dem Kreis der Klinikärzte ein Facharzt  und aus dem Kreis der Rheingauer Ärzte ein Kollege oder eine Kollegin gestellt werden sollen. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses und endet jeweils nach vier Jahren am 31.Dezember zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Wahl erfolgt, in der vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gebilligten Wahlordnung. Die Vorstandmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtsdauer durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit ihres Amtes enthoben werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied mit einfacher Stimmmehrheit einen Vertreter zu bestellen. Bei Ausscheiden von insgesamt vier Vorstandmitgliedern ist unverzüglich eine Neuwahl nach den Bestimmungen der Wahlordnung durchzuführen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich,

§17
Leitung der Vorstandssitzung – Beschlußfähigkeit

Die Vorstandsitzung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei  Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandmitgliedern muss vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter, eine Vorstandssitzung innerhalb sieben Tagen einberufen werden.

§18
Schriftwesen

Der Schriftführer besorgt das Schriftwesen der Gesellschaft. Er führt in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften

§19
Rechnungswesen

Das gesamte Rechnungswesen der Gesellschaft besorgt unter Aufsicht und Verantwortung des Vorstandes der Schatzmeister, der in der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Vereinsjahr Rechnung ablegen muss. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit der Wahl des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht. Die Überprüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße rechnerische Führung der Vereinsgeschäfte, nicht auf die Zweckmäßigkeit der im Interesse des Vereins getätigten Ausgaben. Nach Prüfung wird dem Schatzmeister und dem Vorstand  auf deren Antrag von der Versammlung Entlastung erteilt.

§20
Satzungsänderung

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur vom Vorstand gestellt oder mindestens 40 Mitgliedern an den Vorstand schriftlich eingereicht werden und muss in der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür sind. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26BGB ist zu geringfügigen Satzungsänderungen berechtigt, soweit diese lediglich die Fassung der Satzung betreffen oder wegen Beanstandungen des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden dies zur Beseitigung von Unstimmigkeiten notwendig sein sollte.

§21
Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Der Antrag ist mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu richten. Über den Antrag ist schriftlich abzustimmen. Die Gesellschaft ist aufzulösen, wenn zwei Drittel der Mitglieder für die Auflösung der Gesellschaft stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist in einer Mitgliederversammlung bekanntzugeben, die innerhalb von 3 Monaten nach der Stimmabgabe einberufen werden muss. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an SOS-Kinderdörfer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

Medizinische Gesellschaft Wiesbaden, den 19.07.2016